Im betrieblichen Alltag treffen Datenschutz und Mitbestimmung immer wieder aufeinander – besonders dann, wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) macht in seinem aktuellen Bericht deutlich: Der Betriebsrat kann sich bei Datenschutzfragen nicht einfach auf seine Schweigepflicht berufen. Nach § 79a BetrVG ist er verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten – etwa bei Auskunftsersuchen – zu unterstützen.
Verweigert der Betriebsrat diese Mitwirkung, kann das Unternehmen seine Pflichten nach der DSGVO nicht vollständig erfüllen – mit möglichen Folgen wie Beschwerden von Betroffenen oder Bußgeldern. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat ist daher unerlässlich, um Datenschutz und Mitbestimmung in Einklang zu bringen.
Näheres können Sie den verlinkten Bericht entnehmen:
https://www.datenschutz-notizen.de/datenschutz-und-betriebsrat-spannungsverhaeltnis-zwischen-mitwirkungspflicht-und-schweigepflicht-2456305/
Unsere Empfehlung
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