Lange Zeit galt der Grundsatz: Ohne ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) kein Newsletter. Doch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt nun für eine deutliche Erleichterung für Unternehmen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG weiter ausgelegt werden darf als bisher angenommen. Demnach können Newsletter unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vorherige Einwilligung versendet werden – und das gilt nun auch für kostenlose Dienste.
Bisher war umstritten, ob die Ausnahme nur beim Verkauf von Waren gegen Geld greift. Der EuGH entschied nun, dass auch kostenfreie Dienstleistungen, wie die Erstellung eines Nutzerkontos, ein Premium-Zugang oder der Download eines White Papers, ausreichen, um von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Damit entfällt in diesen spezifischen Fällen die Notwendigkeit einer gesonderten Rechtsgrundlage nach der DSGVO, sofern die Anforderungen des UWG erfüllt sind.
Diese Entscheidung eröffnet Unternehmen völlig neue Möglichkeiten im Marketing. Wichtig bleibt jedoch: Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einer (auch kostenlosen) Dienstleistung erhoben worden sein, der Newsletter darf nur für „eigene ähnliche“ Produkte werben und der Kunde muss klar auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Wer diese Grenzen einhält, kann seine Reichweite signifikant erhöhen, ohne rechtliche Sanktionen befürchten zu müssen.
Näheres können Sie dem verlinkten Video entnehmen:
https://www.youtube.com/watch?v=–Hl4mfh6D0
Unsere Empfehlung
Prüfen Sie, ob Ihre aktuellen Registrierungsprozesse (z. B. für White Paper oder Test-Accounts) die Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllen. Stellen Sie sicher, dass der Hinweis auf das Widerspruchsrecht deutlich platziert ist und nutzen Sie weiterhin das Double-Opt-in-Verfahren zur Verifizierung. Dokumentieren Sie diese Prozesse sauber, um bei Rückfragen der Aufsichtsbehörden abgesichert zu sein.
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