Haftung bei Datenschutzverstößen: Wer zahlt im Ernstfall?

Unternehmensleitung und Mitarbeiter im Fokus: Wer bei DSGVO-Verstößen persönlich haftet und wie sich Betriebe rechtssicher absichern.
Quelle: eRecht24 GmbH & Co. KG

Haftung bei Datenschutzverstößen betrifft im digitalen Zeitalter längst nicht mehr nur das Unternehmen als juristische Person, sondern rückt zunehmend die handelnden Personen persönlich in den Fokus von Aufsichtsbehörden und Gerichten. Wenn Personenbezogene Daten im betrieblichen Alltag fehlerhaft verarbeitet, unbefugt an Dritte weitergegeben oder durch Cyberangriffe entwendet werden, drohen nicht nur drastische behördliche Sanktionen. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Verbindung mit dem nationalen Zivil- und Arbeitsrecht ein vielschichtiges Haftungssystem vor, das Geschäftsführern, Vorständen und Angestellten erhebliche finanzielle Risiken aufbürden kann.

Die primäre Verantwortung gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden und betroffenen Personen liegt grundsätzlich beim sogenannten Verantwortlichen – also dem Unternehmen selbst. Nach Artikel 83 DSGVO können bei Verstößen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Zusätzlich gewährt Artikel 82 DSGVO betroffenen Personen, deren Daten rechtswidrig verarbeitet wurden, einen direkten Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld). Die europäische Rechtsprechung hat die Hürden für solche Schadensersatzansprüche in den letzten Jahren deutlich gesenkt, wodurch Unternehmen bei Datenlecks oft einer Vielzahl von Individualklagen ausgesetzt sind.

Besonders brisant ist jedoch die Frage der internen Durchgriffshaftung auf die Führungsebene. Geschäftsführer und Vorstände unterliegen strengen gesetzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten. Wenn die Unternehmensleitung es fahrlässig oder vorsätzlich versäumt, ein angemessenes Datenschutz-Risikomanagement zu etablieren, regelmäßige Mitarbeiterschulungen durchzuführen oder notwendige technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (TOM) umzusetzen, liegt ein Organisationsverschulden vor. In solchen Fällen kann die Gesellschaft die gegen das Unternehmen verhängten Bußgelder oder Schadensersatzzahlungen im Wege des Regresses vom Geschäftsführer persönlich zurückfordern. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen meist unwirksam.

Auch Mitarbeiter auf operativer Ebene bleiben von einer Haftung nicht völlig verschont, wenngleich im Arbeitsrecht die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs greifen. Handelt ein Angestellter lediglich leicht fahrlässig, haftet er gegenüber dem Arbeitgeber gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Sollte ein Mitarbeiter jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln – etwa indem er vertrauliche Kundendaten entwendet, Zugangsdaten grob fahrlässig weitergibt oder Datenschutzrichtlinien bewusst ignoriert –, haftet er dem Arbeitgeber gegenüber vollumfänglich für den entstandenen Schaden.

Ein gesonderter Blick gilt der Rolle von externen Dienstleistern und Auftragsverarbeitern. Werden Datenverarbeitungen an externe IT-Dienstleister oder Cloud-Anbieter ausgelagert, befreit dies das auftraggebende Unternehmen keineswegs von seiner Verantwortung. Liegt kein formgerechter Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) vor oder versäumt das Unternehmen die regelmäßige Kontrolle des Dienstleisters, haftet das auftraggebende Unternehmen für Datenschutzverstöße des externen Anbieters voll mit.

Um Haftungsrisiken im Betrieb effektiv zu minimieren, müssen Unternehmen ein durchgängiges Datenschutz-Compliance-System etablieren. Eine lückenlose Dokumentation aller Verarbeitungstätigkeiten, klare interne Richtlinien, regelmäßige Kontrollen sowie die Einbindung eines qualifizierten Datenschutzbeauftragten sind unerlässlich. Eine vorausschauende Absicherung schützt das Unternehmen vor ruinösen Finanzschäden und bewahrt die Führungskräfte vor der persönlichen Haftung mit ihrem Privatvermögen.

Näheres können Sie dem verlinkten Bericht entnehmen:
https://www.e-recht24.de/datenschutz/12997-wer-haftet-bei-datenschutzverstoessen.html

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