Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei wichtigen Urteilen (I ZR 186/17, I ZR 222/19 und I ZR 223/19) klargestellt, dass sowohl Verbraucherschutzverbände als auch Mitbewerber berechtigt sind, Datenschutzverstöße zivilrechtlich zu verfolgen – auch ohne konkreten Auftrag der betroffenen Personen. Damit stärkt der BGH die private Rechtsdurchsetzung im Datenschutz und knüpft an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2022 und 2024 an, wonach insbesondere Verstöße gegen Informationspflichten und die unzulässige Verarbeitung sensibler Daten wie Gesundheitsdaten auch ohne individuelles Mandat verfolgt werden können.
Im Fall I ZR 186/17 ging es um unzureichende Datenschutzinformationen im sogenannten „App-Zentrum“ von Facebook. Hier stellte der BGH klar, dass Verbraucherschutzverbände auch ohne Auftrag einzelner Nutzer aktiv werden dürfen. In den Fällen I ZR 222/19 und I ZR 223/19 bejahte das Gericht die Klagebefugnis von Mitbewerbern, wenn etwa im Arzneimittelhandel Gesundheitsdaten ohne Einwilligung verarbeitet werden – ein klarer Verstoß sowohl gegen die DSGVO als auch gegen das Wettbewerbsrecht.
Zwar begrenzt das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch aus dem Jahr 2020 die Möglichkeit missbräuchlicher Abmahnungen, ändert aber nichts daran, dass Datenschutzverstöße grundsätzlich wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können.
Näheres können Sie den verlinkten Bericht entnehmen: https://www.dr-datenschutz.de/bgh-ermoeglicht-leichtere-abmahnung-von-datenschutzverstoessen/
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Die Urteile markieren einen Wendepunkt im Datenschutzrecht. Unternehmen müssen ihre Datenschutzpraxis sorgfältig prüfen, da neben Aufsichtsbehörden nun auch zivilrechtliche Klagen durch Marktakteure drohen – selbst bei fahrlässigen Verstößen.