Ein Betriebsratsvorsitzender wurde vom Landesarbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, weil er wiederholt dienstliche E-Mails, darunter eine vertrauliche Personalliste mit sensiblen Mitarbeiterdaten, an seinen privaten Mailaccount weitergeleitet hatte. Dies stellt laut Gericht eine grobe Pflichtverletzung dar, die einen Ausschluss gemäß § 23 BetrVG rechtfertigt.
Der Mann hatte argumentiert, er habe die Daten zu Hause nur wegen besserer technischer Ausstattung bearbeiten wollen. Doch das Gericht sah darin keinen ausreichenden Grund, da er den Datenschutz massiv verletzt habe – zumal ihm die Sensibilität der Daten bekannt gewesen sei, er zuvor abgemahnt wurde und an einer Datenschutzschulung teilgenommen hatte.
Die Weiterleitung stellte eine unerlaubte Datenverarbeitung dar, da keine Einwilligung der Betroffenen vorlag und auch keine gesetzliche Grundlage ersichtlich war. Das Verhalten widersprach damit der datenschutzrechtlichen Pflicht gemäß § 79a BetrVG.
Das Urteil unterstreicht, dass Datenschutzverstöße – wie die Weiterleitung dienstlicher Mails an private Accounts – auch für Betriebsratsmitglieder schwerwiegende Folgen haben können. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten sich der möglichen Sanktionen bewusst sein.
Näheres können Sie den verlinkten Bericht entnehmen: https://www.datenschutz-praxis.de/pleiten-pech-pannen/weiterleitung-dienstlicher-mails-nach-hause/?newsletter=ds/i/datenschutz-praxis-aktuell/9100/2025/22/1704330&va=1704330&chorid=1704330&vkgrp=354
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen dringend, die private Weiterleitung dienstlicher E-Mails – insbesondere mit personenbezogenen Daten – strikt zu unterbinden und durch klare Richtlinien sowie regelmäßige Schulungen zu vermeiden. Auch Betriebsratsmitglieder unterliegen vollumfänglich den datenschutzrechtlichen Pflichten und müssen sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst sein.