Eine Rundmail über den Krankenstand eines Mitarbeiters kann einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen und zu Schadensersatz führen – das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg (26.09.2024, Az. 3 Ca 77/24). In dem Fall hatte eine Vereinspräsidentin fast 10.000 Mitglieder per E-Mail darüber informiert, dass ein Mitarbeiter seit Monaten krank sei, und ihm zudem indirekt vorgeworfen, seine Krankheit vorzutäuschen. Der betroffene Mitarbeiter erlitt dadurch Rufschäden und verlangte immateriellen Schadensersatz.
Das Gericht gab ihm Recht und sprach ihm 10.000 € Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Es stellte fest, dass schon die bloße Information über einen Krankenstand ein besonders schützenswertes Gesundheitsdatum nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist – unabhängig davon, ob konkrete Diagnosen genannt werden. Da keine Einwilligung vorlag und keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO einschlägig war, lag ein klarer Datenschutzverstoß vor.
Näheres können Sie den verlinkten Bericht entnehmen: https://www.dr-datenschutz.de/xy-ist-krank-haftung-bei-mitteilung-zum-gesundheitszustand/
Unsere Empfehlung
Arbeitgeber sollten sehr sensibel mit Gesundheitsdaten umgehen. Solche Informationen dürfen grundsätzlich nur an Personen weitergegeben werden, die sie unbedingt zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Statt auf eine Krankheit zu verweisen, empfiehlt sich eine neutrale Formulierung wie „nicht im Haus“ oder „abwesend“. Nur in begründeten Einzelfällen kann eine Mitteilung über eine Erkrankung zulässig sein.