Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Website‑Besucher festgestellt, dass beim Besuch mehrerer Internetseiten Drittanbieter‑Cookies auf seinem Endgerät gespeichert wurden, obwohl er zuvor keine ausdrückliche Einwilligung erteilt hatte. Das Gericht bestätigte, dass sowohl der Website‑Betreiber als auch der Drittanbieter als „Anbieter“ im Sinne des § 25 TDDDG gelten können – und damit gemeinsam für Verstöße haften.
Wichtig dabei: Schon die bloße Speicherung von Cookies ohne Einwilligung kann immateriellen Schaden begründen – etwa durch den empfundenen Kontrollverlust über die eigenen Daten. Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen technische Maßnahmen nicht nur bereitstellen, sondern deren Wirksamkeit auch regelmäßig kontrollieren müssen.
Näheres können Sie den verlinkten Bericht entnehmen:
https://www.datenschutz-notizen.de/haftung-fuer-drittanbietercookies-nicht-nur-der-website-betreiber-in-der-verantwortung-3658214/
Unsere Empfehlung
Überprüfen Sie Ihre Cookie‑Einwilligungsprozesse und Consent‑Management‑Systeme regelmäßig und stellen Sie sicher, dass nicht‑essenzielle Cookies erst nach nachweislicher Einwilligung gesetzt werden. Schulen Sie interne Teams und externe Dienstleister in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichten zur Cookie‑Nutzung und führen Sie Audits durch, um Haftungsrisiken durch Drittanbieter zu minimieren.
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